Informationen zur Reparatur, Ersatzlieferung und Verjährung deiner Mängelansprüche

In Erfüllung unserer Pflicht aus § 475 Abs. 4 BGB informieren wir dich darüber, dass du im Falle einer begründeten Reklamation gemäß § 439 Abs. 1 BGB die Nacherfüllung grundsätzlich entweder durch Ersatzlieferung oder durch Reparatur wählen kannst.


Bitte beachte, dass wir uns vorbehalten können, den von dir geltend gemachten Mangel zunächst zu prüfen, um unsere gewährleistungsrechtliche Einstandspflicht beurteilen und über die Durchführbarkeit der von dir gewählten Nacherfüllungsart entscheiden zu können.


Bitte beachte weiterhin, dass die von dir gewählte Art der Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften dann abgelehnt werden kann, wenn sie unmöglich oder mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist (§ 439 Abs. 4 BGB). In diesem Fall beschränkt sich dein Anspruch auf die andere Art der Nacherfüllung, sofern diese nicht unter den gesetzlichen Voraussetzungen ebenfalls verweigert werden kann.


Erfolgt die Nacherfüllung durch eine Reparatur, verlängert sich zu deinen Gunsten die ursprüngliche (regelmäßig zweijährige) Verjährungsfrist für Mängelansprüche einmalig um weitere 12 Monate.